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Voraussetzungen für die Abtreibung
Gemäß § 218 StGB gilt ein Schwangerschaftsabbruch als Unrecht. Straffrei bleibt dieser jedoch, wenn
- die Frau den Abbruch verlangt und
- eine dreitägige Bedenkzeit hatte, nachdem sie
- eine Beratung bei einer anerkannten Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle wahrgenommen hat (dort erhält sie den sog. „Beratungsschein“) und
- der Abbruch innerhalb der ersten 12 Wochen von einer Ärztin / einem Arzt durchgeführt wird.
Über die ersten 12 Wochen hinaus kann ein Abbruch straffrei bleiben (unter Umständen bis unmittelbar vor der Geburt), wenn eine medizinische Indikation vorliegt. Dies ist immer dann der Fall, wenn das Leben oder die (körperliche und / oder seelische) Gesundheit der Mutter in Gefahr ist.
Schwangerschaftskonfliktberatung
Die für den Schwangerschaftsabbruch notwendige Konfliktberatung dient dem Schutz des ungeborenen Lebens. Obgleich die Beratung „ergebnisoffen“ geführt werden soll (die Frau darf nicht zu einer Entscheidung überredet werden), sind die BeraterInnen angehalten, die schwangere Frau zur Fortsetzung der Schwangerschaft zu ermutigen, z. B. indem vielfältige Unterstützungsmöglichkeiten aufgezeigt und angeboten werden. Die Frau soll umfassend darüber aufgeklärt werden, welche Rechte sie hat und welche (finanziellen) Leistungen ihr zustehen. Auch dass das Ungeborene in jedem Stadium der Schwangerschaft ein Recht auf Leben hat, ist eine wichtige Information für die Mutter. Auch Männer können und sollten Beratung in Anspruch nehmen. Die Konfliktberatung soll durch Einfühlsamkeit und umfangreichen Rat und Hilfe dazu beitragen, die Notlage der Frau / der Familie abzuwenden.